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News: Erweiterte Produkthaftpflicht

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  LBV-U Merkblatt:

Erweiterte Produkthaftpflicht

 

Definition:

Die Produkthaftpflicht ist die Verpflichtung eines Produzenten (Bsp.: Landwirt als Fleisch-, Milch- oder Kartoffelproduzent) zur Leistung von Schadensersatz für Schäden, die durch das mangelhafte Produkt ausgelöst werden. Hierbei handelt es sich stets um Mangelfolgeschäden, die sich in einem Personenschaden (1), einem Sachschaden (2) oder einem Vermögensschaden (3) manifestieren lassen.



1)       Personenschaden:

Ein Produkt-Personenschaden ist grundsätzlich über die konventionelle BHV abgedeckt. Beispiel: Erkrankung auf Grund von Salmonellen in den Eiern des Landwirts.

                                  

2)       Produktsachschaden:

Ansprüche wegen Sachschäden Dritter, die durch die Mangelhaftigkeit der hergestellten oder gelieferten Produkte entstehen, sind als sog. Sachfolgeschäden von der BHV gedeckt.

 

KEIN VERSICHERUNGSSCHUTZ: Fehlen zugesicherter Eigenschaften / Garantien

Fehlen diese zugesicherten Eigenschaften eines Produkts und kommt es deshalb zu einem Folgeschaden, dann stehen dem Vertragspartner Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu. → Diese Sachfolgeschäden sind nicht von der BHV gedeckt, da derartige vertragliche Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen (§ 1 AHB).

 

3)       Vermögensschaden:

→ Kein Versicherungsschutz im Rahmen der normalen BHV.

 

FAZIT: Vermögensschäden entstehen in den Fällen, in denen durch Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung der fehlerhaften Produkte des VN mit anderen fehlerfreien Bestandteilen des Endproduktes neue (und jetzt fehlerhafte) Produkte entstehen.

Bsp.: Kartoffeln werden zu Salat verarbeitet, Trauben werden zu Saft gepresst, Weizen wird zu Mehl gemahlen…. = Die vergeblich gemachten Aufwendungen für die Produktion des neuen Produktes stellen den Vermögensschaden dar.

Die Zugabe von verunreinigter Milch im Milchtank = Sachschaden an der restlichen (nicht eigenen) Milch und wird bereits über die meisten Betriebshaftpflichtversicherungen abgedeckt.

 

In der Regel finden bei Ablieferung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse Eingangskontrollen statt, d.h. bei Mangelhaftigkeit der Produkte hat der Abnehmer (Bsp.: die Genossenschaft) einen Anspruch auf Ersatzlieferung (kein Fall der erweiterten Produkthaftpflicht). Finden keine Eingangskontrollen statt oder wird ein Fehler - trotz Eingangskontrolle - erst nach der Verarbeitung festgestellt, kann ein Vermögensschaden entstehen.

 

Von einer erweiterten Produkthaftpflichtversicherung werden die Kosten folgender Vermögensschäden  ersetzt:

  • Kosten für die Vernichtung bzw. Entsorgung von Produkten oder Produktbestandteilen
  • „Nachbesserungskosten“ (sofern eine Nachbesserung möglich ist)
  • Kosten für Ersatz von Zutaten
  • „nutzlos“ aufgewendete Kosten (z.B. für Personal, Maschinen, Strom, Betriebskosten)

 

Nicht ersetzt werden Kosten für:

  • die Nachlieferung mangelfreier Ware
  • Rückrufkosten
  • Schäden infolge von Garantien (vgl. oben)

 

Des Weiteren bietet die erweiterte Produkthaftpflicht dem Versicherungsnehmer eine so genannte passive Rechtsschutzfunktion. Das heißt die Versicherung wehrt unberechtigte Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer ab.

Bei dieser Funktion handelt es sich um einen der wichtigsten Bestandteile des zusätzlichen Versicherungsschutzes, da der Landwirt seine Unschuld beweisen muss und in den meisten Fällen ein großes Mitverschulden der Produzenten am Schaden gegeben ist.



Montag, 10 April 2006 (08:04:37) CEST