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News: Absicherung und Schadensausgleich bei Weidetieren

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Wer Besitzer eines Tieres ist, sieht sich besonderen Haftungsvoraussetzungen gegenüber. Das Gesetz regelt in den §§ 833, 834 BGB die Haftung des Tierhalters bzw. des Tieraufsehers. Zunächst ist die Frage zu klären, was das Gesetz unter einem Tierhalter versteht.



Eine Legaldefinition findet sich dazu im Gesetz nicht. So wurde im Laufe der Zeit durch die Rechtssprechung des BGH dem Tierhalter folgende Merkmale zuerkannt: Er kann über die Verwendung des Tieres frei entscheiden, kommt für die Kosten auf, die das Tier verursacht, er nimmt den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch und er trägt das Risiko des Verlusts. Der Tierhalter muss aber nicht zwangsläufig der Eigentümer sein. Tierhalter kann zum Beispiel auch der sein, dem ein Tier nur zugelaufen ist, der es aber über einen längeren Zeitraum hinweg füttert und unterbringt. Minderjährige können ebenfalls Tierhalter sein.

 

Um den Gefahren, die von Tieren ausgehen können, zu begegnen, hat der Gesetzgeber die Tierhalterhaftung als sog. Gefährdungshaftung ausgestaltet. Soll heißen, dass der, der im eigenen Interesse eine besondere Gefahr durch Tierhaltung schafft, alle Risiken trägt und dem Geschädigten den Schaden abnimmt. Dabei ist es dann gleichgültig, ob er die Allgemeinheit in erlaubter Weise gefährdet. Eigenart dieser Haftungsform ist, dass es bei der Gefährdungshaftung nicht auf ein Verschulden des Tierhalters ankommt. Allein die Tatsache, dass man ein Tier hält, begründet die Haftung für die vom Tier verursachten Schäden. Allerdings besteht die Haftung nur für Schäden, die „durch ein Tier“ verursacht wurden. Dabei muss allerdings die typische Tiergefahr, nämlich die Unberechenbarkeit, zugrunde liegen. Dazu gehören zum Beispiel Schäden, die durch das Scheuen, Durchgehen oder Ausschlagen eines Pferdes entstehen, nicht jedoch, wenn ein Pferd stolpert und es hierdurch zu einer Verletzung des Reiters kommt (vgl. LG Hagen, Urteil vom 14.12.2001).

 

Für Nutztiere wurde diese schärfste Haftungsform eingeschränkt. Das heißt, der Tierhalter von Nutztieren haftet nicht, wenn er bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Der Tierhalter erhält durch diese Formulierung im Gesetz die Möglichkeit der Exkulpation, das heißt, er kann sich für den entstandenen Schaden entschuldigen.

 

Stellt sich die Frage, was der Gesetzgeber mit dem Begriff „Nutztier“ meint. Zweifellos, so sagt § 833 BGB, sind Nutztiere solche Tiere, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dienen. Laut Bundesgerichtshof gibt es Tiere, die aus der Natur der Sache immer Nutztiere sind, so z.B. Kühe oder Hühner. Rennt beispielsweise eine Kuh aus dem Stall und vor ein Auto, so haftet der Landwirt nicht für den entstandenen Schaden, wenn er das Tier ordnungsgemäß beaufsichtigt hat. Ebenso verhält es sich bei Rindern oder Schafen, die sich aus ihrem umschlossenen Pferch entfernen, obwohl alle Sicherheitseinrichtungen funktionstüchtig und eingeschaltet waren. Anders wäre der Sachverhalt zu beurteilen, wenn die Weide nicht vollumfänglich eingezäunt gewesen wäre. Nicht bei allen Tieren ist aber die Nutztiereigenschaft so einfach zu bestimmen wie bei den vorher beschriebenen. Bei Tieren die sowohl Nutz- als auch Haustier sein können, wie zum Beispiel Hunde und Pferde, kommt es für die Beurteilung der Haftungsfrage laut Bundesgerichtshof auf den hauptsächlichen Zweck der Tierhaltung an. Wird beispielsweise ein Pferd hauptsächlich im Reitunterricht eingesetzt, so ist dieses als Nutztier zu behandeln. Dient es dagegen nur der Freizeitgestaltung des Halters, ist eine Einstufung als Nutztier nicht möglich. Wer etwa sein Pferd an einen Dritten zum Reiten überlässt, haftet grundsätzlich für dessen Schäden, die auf das Verhalten des Tieres zurückzuführen sind.

 

Im Gegensatz zum oben gesagten wird der Tieraufseher bzw. Tierhüter in § 834 BGB definiert als „wer .., die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt…“. Das bedeutet, dass die Haftungsgrundlage des Tieraufsehers eine Vereinbarung zwischen Halter und Aufseher ist. Die Vertragsparteien müssen sich darüber einig sein, dass der Tierhüter die Verantwortung für das Tier tragen soll. Diese Fallkonstellationen liegen im Allgemeinen vor, wenn ein Pferdebetrieb Pensionspferde bei sich unterstellt. Anders als der Tierhalter kann sich jedoch der Tierhüter durch den „Entlastungsbeweis“ von seiner Haftung befreien. Auch wenn es sich bei dem Tier nicht um ein Nutztier handelt. Kann er also nachweisen, dass der Schaden, den das Tier verursacht hat, nicht darauf zurückzuführen ist, dass er bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat, wird er von seiner Haftung frei. Überspringt beispielsweise ein Pferd einen Weidezaun mit einer Höhe von mindestens 1,20 m und kollidiert danach mit einem vorbeifahrenden Pkw, so hat der Tierhüter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eingehalten. Er ist somit von der Haftung frei (vgl. OLG Celle Az: 9U130/99). Anders ist der Sachverhalt zu bewerten, wenn ein Weidetor lediglich durch Gummibänder zusammengehalten wird. Damit ist eine Schutzfunktion bei panikartigen Ausbruchsversuchen der Pferde nicht gegeben (vgl. OLG Celle Az: 14U64/03), d.h. die Haftung des Tierhüters besteht in diesem Fall. Dieser Sachverhalt ist auch auf Kühe oder Rinder zu übertragen.

 

Wenn sich der Tierhüter exkulpieren kann, erlischt damit nicht gleichzeitig die Haftung des Tierhalters. Im Gegenteil, die Haftung des Tierhalters geht viel weiter als die des Tieraufsehers, so dass in den meisten Fällen der Tierhalter alleine für den entstandenen Schaden haftet. Es besteht aber auch die Möglichkeit der Haftung sowohl des Tierhalters als auch des –hüters. Diese Fallkonstellation ist zum Beispiel dann gegeben, wenn ein Pferd von der Weide entwischt und in einem daneben liegenden Gemüsegarten einen Schaden anrichtet, weil die Mindesthöhe des Zauns nicht eingehalten wurde. Der Tierhüter haftet aufgrund nicht eingehaltener Sorgfaltspflichten und der Tierhalter wegen der bestehenden Tiergefahr. Der Geschädigte kann sich aussuchen, an wen er sich zur Regulierung des Schadens wenden möchte. In der Regel wird der Geschädigte denjenigen wählen, der eine Haftpflichtversicherung für sein Tier abgeschlossen hat. 

 

Zusammenfassend und vor dem Hintergrund des dem großen Haftungsrisikos „Tier“ muss jedem geraten werden, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Sowohl das Halter- als auch das Hüterisiko lassen sich separat versichern. Dabei wird eben genau die Haftung des willkürlichen Verhaltens der Tiere abgedeckt, welche beispielsweise auch gegenüber dem Hufschmied (vgl. OLG München, Az: 1U2076/90) oder einer Reitschülerin greift, wenn diese das Pferd nur auf die Koppel führt und sich dabei sorglos verhält. Die Versicherung reguliert gerechtfertigt gestellte Ansprüche, wehrt aber auch unrechtmäßige Forderungen ab. Eine solche liegt zum Beispiel vor, wenn ein Schaden nicht durch die typische Tiergefahr entstanden, sondern auf höhere Gewalt zurückzuführen ist oder sich der Geschädigte bewusst selbst in Gefahr begibt. 

 

Folglich sollte zum Beispiel ein Pensionspferdebetrieb für die eingestellten Pferde eine Hütehaftpflicht- und für seine eigenen Pferde eine Halterhaftpflichtversicherung abschließen. Zudem ist im eigenen Interesse auf eine entsprechende Absicherung der Pensionspferde durch ihre Halter zu achten, wenn beispielsweise ein eingestelltes Tier im Pensionsbetrieb etwas beschädigt. Wird das Pferd von fremden Personen geritten, ist es ratsam, das Fremdreiterrisiko ebenfalls in die Haftpflichtversicherung aufzunehmen, dass auch Verletzungen, die dem Reiter zugefügt werden, abgedeckt sind. Einige Versicherer bieten für Pferdebetriebe Spezialkonzepte an. Bei landwirtschaftlichen Betrieben, die ihre Nutztiere wie zum Beispiel Rinder oder Kälber auf Weiden halten, ist dieses Risiko normalerweise bereits in der Betriebshaftpflichtversicherung enthalten.

Rechtsanwältin Isabel Arens, LBV-Unternehmensberatrungsdienste GmbH



Montag, 24 August 2009 (14:45:51) CEST